Auch Arbeitnehmer können sich privat versichern. Allerdings ist dies nur dann möglich, wenn man einen bestimmten Verdienst aufweist, der über der Beitragsbemessungsgrenze für die PKV liegt. In diesem Fall steht es allerdings jedem frei, dass er sich auch privat versichern kann. Der Arbeitgeber wird dabei keinesfalls aus seiner Pflicht zur anteiligen Zahlung der Beiträge entlassen.
Er muss in diesem Fall den Arbeitgeberzuschuss PKV zahlen. Dieser Zuschuss muss nicht nur für den Arbeitnehmer selbst, sondern auch noch für weitere, mitversicherte Familienangehörige, wie Kinder oder den Partner gezahlt werden. Dabei bemisst sich der Zuschuss in seiner Höhe nach bestimmten Mindest- und Höchstgrenzen.
Die Höchstgrenzen werden jedes Jahr vom Bundesministerium für Gesundheit neu festgelegt. Dabei sind mindestens die Hälfte der Beiträge, die auch zur gesetzlich Krankenversicherung hätten bezahlt werden müssen, als Arbeitgeberzuschuss PKV zu zahlen.
Als Höchstgrenze gilt entweder der festgelegte Betrag oder die Hälfte des tatsächlich zu entrichtenden Beitrags. Auch wenn die Arbeitnehmer eine Beitragsrückerstattung erhalten können, wenn bestimmte Leistungen nicht in Anspruch genommen worden, kann der Arbeitgeber diese Beträge nicht zurückfordern.
Generell muss auch kein Mindestversicherungsschutz in der PKV bestehen. So können Angestellte Ärzte die ambulante Behandlung aus ihrem Tarif ebenso ausschließen, wie Zahnärzte eine Versicherung für Zahnkosten nicht abschließen müssen. Die Krankenhausärzte können sich auch von ihren Kollegen behandeln lassen.
*(z.B. Mann, 20 Jahre, selbständig, jährlicher Selbstbehalt 3200 Euro, Tarif VCH3F Barmenia)
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