Um sich in der Privaten Krankenversicherung versichern zu können, muss man über einen bestimmten Zeitraum die Beitragsbemessungsgrenze PKV erreichen. Diese wird jährlich neu angepasst und unterscheidet sich auch heute noch zwischen Ost und West, also zwischen neuen und alten Bundesländern.
Die Beitragsbemessungsgrenze PKV ist dabei vergleichsweise hoch angesetzt, sodass diese nur sehr wenige Arbeitnehmer überhaupt erreichen und wenn, dann meist nicht über den geforderten Zeitraum. Die Beitragsbemessungsgrenze PKV ist ebenfalls nicht mit der Beitragsbemessungsgrenze für die Rentenversicherung zu verwechseln.
Dies sind zwei völlig unterschiedliche Werte. Erstere gilt zudem nur für Angestellte. Ist man selbstständig oder Freiberufler, auch Beamte genießen diesen Vorteil, wird das Erreichen dieser Grenzen nicht verlangt, um sich in der Privaten Krankenversicherung versichern zu können. In diesen Fällen reicht allein der Tatbestand aus, dass man eben selbstständig ist.
Doch auch hier ist Vorsicht geboten, denn wenn man sich selbstständig macht und bisher in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert war, dann muss man bei der Abmeldung aus dieser einen Nachweis vorlegen, dass man sich bereits in der privaten Krankenversicherung versichert hat.
Andernfalls lässt einen die gesetzliche Kasse nicht heraus, weil in Deutschland die Pflicht besteht, eine Krankenversicherung abgeschlossen zu haben. Insofern kann die Kündigung also erst nach Annahme bei einer privaten Krankenversicherung erfolgen. Als Nachweis dient in diesen Fällen die Versicherungspolice.
*(z.B. Mann, 20 Jahre, selbständig, jährlicher Selbstbehalt 3200 Euro, Tarif VCH3F Barmenia)
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