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Zuschuss Private Krankenversicherung Datum: 19.05.2012 18:48:38 Uhr
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Zuschuss private Krankenversicherung


Wenn ein Arbeitnehmer die Beitragsbemessungsgrenze PKV über einen bestimmten Zeitraum überschreitet, so kann er sich auf Wunsch auch privat krankenversichern. Dabei wird der Arbeitgeber aber keinesfalls von seinen Pflichten zur Beteiligung an der Beitragszahlung entbunden. Er muss weiterhin dem so genannten Zuschuss private Krankenversicherung leisten.

Dessen Höhe richtet sich nach verschiedenen Kriterien. Mindestens muss dabei die Hälfte des Beitrags zur gesetzlichen Krankenversicherung gezahlt werden, höchstens die Hälfte des tatsächlichen Betrags. Als weitere Höchstgrenze gilt ein Betrag, der jedes Jahr aufs Neue vom Bundesministerium für Gesundheit festgelegt.

Zusätzlich muss der Arbeitgeber auch einen Zuschuss private Krankenversicherung für mitversicherte Familienangehörige wie etwa den Partner oder die Kinder tragen. Generell gilt auch, dass der Versicherungsnehmer, also der Angestellte für nicht in Anspruch genommene Leistungen aus der PKV eine Rückerstattung seines gezahlten Beitrages bekommen kann.

Allerdings hat der Arbeitgeber kein Recht, diese Rückerstattung ebenfalls geltend zu machen. Grundsätzlich muss auch kein Mindestversicherungsschutz in der PKV abgeschlossen werden. So muss der Arbeitgeber den Zuschuss private Krankenversicherung auch dann bezahlen, wenn z. B. Ärzte im Krankenhaus keine ambulanten Leistungen versichert haben, sondern sich gegenseitig behandeln.

Gleiches gilt auch für Zahnärzte, die den Abschluss einer Zahnkostenversicherung außen vor gelassen haben. Auch hier muss der Arbeitgeber den Zuschuss zahlen, wenn die Zahnärzte angestellt sind.

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*(z.B. Mann, 20 Jahre, selbständig, jährlicher Selbstbehalt  3200 Euro, Tarif VCH3F Barmenia)

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